Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige eines Fundes ist die Gemeinde (FundV § 1).

  • Fundsachen werden im Rathaus, Zimmer 5 entgegengenommen.
  • Die Aufbewahrungsfrist beträgt im Regelfall ein halbes Jahr (§ 8 FundV).
  • Sofern der Finder nicht auf das Recht zum Erwerb des Eigentums verzichtet, kann er nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist den Gegenstand im Rathaus abholen.

Aktuelle Fundsachen

  • Autoschlüssel und verschiedene Haustürschlüssel (gefunden am 18.08.2020 auf der Kreisstraße von Allersdorf nach Schierling)