Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige eines Fundes ist die Gemeinde (FundV § 1).
- Fundsachen werden im Rathaus, Zimmer 5 entgegengenommen.
- Die Aufbewahrungsfrist beträgt im Regelfall ein halbes Jahr (§ 8 FundV).
- Sofern der Finder nicht auf das Recht zum Erwerb des Eigentums verzichtet, kann er nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist den Gegenstand im Rathaus abholen.
Aktuelle Fundsachen
- Autoschlüssel und verschiedene Haustürschlüssel (gefunden am 18.08.2020 auf der Kreisstraße von Allersdorf nach Schierling)