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- Fundgegenstände / Fundbüro
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- Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige eines Fundes ist die Gemeinde (FundV § 1). Fundsachen werden im Rathaus, Zimmer 5 entgegengenommen. Die Aufbewahrungsfrist beträgt im Regelfall ein halbes ...
- Erstellt am 14. Februar 2020